Gesetzestext

 

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

 

Rn 1

Alleinvormundschaft. Grds soll im Interesse des Familienzusammenhalts für einzelne Mündel, aber auch für mehrere Geschwister (auch für halbbürtige Geschwister) nur ein Vormund bestellt werden, damit dieser – vergleichbar den Eltern – nicht nur die gesetzliche Vertretung des Mündels übernimmt, sondern zur echten Bezugsperson werden kann. Von diesem Grundsatz darf ohne das Vorliegen besonderer Gründe nur bei Ehegatten und Lebenspartnern abgewichen werden, die nach § 1775 I auch gemeinsam zu Vormündern bestellt werden können. Die Entscheidung zur Bestellung von Ehegatten nach § 1775 I zu Mitvormündern liegt im Ermessen des FamG und bedarf keiner besonderen Gründe. Die nach altem Recht mögliche Bestellung mehrerer Vormünder für einzelne Mündel aus besonderen Gründen § 1775 S 2 aF ist entfallen. Ausnahmen sind in §§ 1776, 1777 geregelt, die in eng begrenzten Fällen eine Aufteilung von Aufgaben zwischen Vormund und dem zusätzlichrn Pfleger oder der Pflegperson als Pfleger vorsehen.

 

Rn 2

Die nach § 1775 II als Ausnahme mögliche Bestellung verschiedener Vormünder für Geschwister setzt immer besondere Gründe voraus, etwa wenn diese weit vorneinander entfernt leben oder zwischen den Geschwistern erhebliche Interessenkonflikte bestehen.

 

Rn 3

Sind mehrere Vormünder bestellt, so führen sie die Vormundschaft grds gemeinschaftlich (§ 1792 I). Bei der Bestellung zusätzlicher Pfleger (§ 1776) ist § 1792 II–IV anzuwenden.

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