Gesetzestext

 

Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.

 

Rn 1

Bei der Bestellung eines Berufsvormunds (§ 1774 I Nr 2) oder eines Vereinsvormunds (§ 1774 I Nr 3) hat das FamG gem S 1 auch die bereits bestehende Belastung des Berufs- oder Vereinsvormunds zu berücksichtigen. So soll sichergestellt werden, dass neben bereits bestehenden beruflichen Belastungen genügend Zeit verbleibt, um sich um die Belange des Mündels zu kümmern (BTDrs 19/24445, 197). Die Auskunftspflicht nach S 2 trifft den zukünftigen Vormund, dies gilt auch für den Vereinsvormund, da nicht der Vormundschaftsverein, sondern er selbst zum Vormund bestellt wird (§ 1774 I Nr 3).

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