Gesetzestext

 

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient dem Schutz außerhalb der Ehe geborener Kinder, die bei Geburt keinen sorgeberechtigten Elternteil haben. Damit sie nicht über einen längeren Zeitraum ohne gesetzlichen Vertreter sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes von Geburt an ihr gesetzlicher Vertreter.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Voraussetzung des Eintritts der Amtsvormundschaft ist, dass der Betroffene ein Kind ist, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ehe vor der Geburt des Kindes aufgehoben oder durch Scheidung aufgelöst wurde. Das Gleiche gilt, wenn durch eine spätere Gerichtsentscheidung eine Vaterschaft nach § 1593 Nr 1 oder 2 beseitigt wird (3). Wenn die Eltern des Kindes zwar nicht miteinander verheiratet sind, aber Sorgerechtserklärungen gem §§ 1626a I Nr 1, 1626b II abgegeben haben, kommt § 1786 nicht zur Anwendung. Ebenso wenig, wenn der Mutter das Sorgerecht allein zusteht (hier kann Beistandschaft gem §§ 1712, 1713 I beantragt werden). Anders wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter ausfällt (vgl AG Lörrach DAV 82, 293), zB wenn sie in der Geburt gestorben ist oder wegen Geschäftsunfähigkeit oder Minderjährigkeit das ihr zustehende Sorgerecht nicht ausüben kann (§§ 1673, 1677). Der betroffene Mündel muss außerdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wobei es auf die Staatsbürgerschaft des Kindes nicht ankommt. Schlichter Aufenthalt, etwa bei Besuch der Großeltern oder Durchreise reicht nicht. Das Kind muss eines Vormunds bedürfen, dh sowohl Vater als auch Mutter sind weder sorge- noch vertretungsberechtigt. Dies ist zB der Fall, wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter minderjährig ist (§§ 1673 II, 1675). Keiner Amtsvormundschaft bedarf es jedoch, wenn schon vor der Geburt ein Vormund bestellt wurde (1 Hs 2; § 1773 II).

C. Führung der gesetzlichen Amtsvormundschaft.

 

Rn 3

Da die Amtsvormundschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen eintritt, bedarf es einer Bestellung des Jugendamtes nicht. Das FamG stellt über den Eintritt der Amtsvormundschaft eine Bescheinigung aus, § 168b II FamFG, die nur deklaratorische Bedeutung hat. Hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben auf Mitarbeiter, zu Freistellungen, zur Geltendmachung von Aufwendungen und Vergütung sowie zur Entlassung vgl § 1774 Rn 35. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 87c I u II SGB VIII.

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