Gesetzestext

 

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.

Normzweck.

 

Rn 1

Da in Fällen der vertraulichen Geburt gem § 1674a das elterliche Sorgerecht beider Eltern ruht, besteht für das Kind ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie in den Fällen des § 1786. Damit das Kind bereits einen Vormund hat, soweit es um die Auswahl der Adoptiveltern geht, soll das Jugendamt daher mit der Geburt des Kindes zum Amtsvormund werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 87c IIa SGB VIII.

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