Rn 20

Besteht zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen ein Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis, so ist der Vertretene verpflichtet, den Vertreter zu informieren, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht erkennt oder fahrlässig nicht erkennt. Versäumt er schuldhaft die Information, ist er dem Vertreter aus §§ 280, 241 II zum Schadensersatz verpflichtet (BGH NJW 01, 3184 [BGH 26.04.2001 - VII ZR 222/99]). Der Vertreter muss sich sein eigenes Mitverschulden nach § 254 anrechnen lassen (Neuner AT § 51 Rz 39). IÜ kann der Vertreter unter den Voraussetzungen der §§ 683 1, 677 (berechtigte GoA) oder § 684 2 (unberechtigte GoA) von dem Vertretenen verlangen, dass dieser ihn von der Haftung aus § 179 freistellt (§ 257) oder ihm bereits an den Dritten geleistete Zahlungen nach § 670 erstattet (BGH NJW-RR 04, 81 [BGH 21.10.2003 - X ZR 66/01]; Bork Rz 1638). Haftet neben dem Vertreter auch der Vertretene dem Dritten (s § 177 Rn 14 ff), hat ein anteiliger Ausgleich nach § 426 I zu erfolgen (Bork Rz 1638). Ficht der Vertretene die Vollmacht an, ergibt sich seine Haftung aus § 122 (s § 167 Rn 17).

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