Rn 5

IV sieht eine Auskunftspflicht des Vormunds über persönliche Verhältnisse des Mündels gegenüber nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vetrauenspersonen vor, die einer vergleichbaren Regelung im Kindschaftsrecht nachgebildet ist. § 1686 bzw § 1686a sehen dort ein entsprechendes Auskunftsrecht desjenigen vor, bei dem das Kind nicht lebt, gegen den anderen Elternteil.

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