Gesetzestext

 

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm entspricht § 1793 I 3 aF. Lebt der Mündel längere Zeit im Haushalt des Vormunds, ist er diesem ggü, wie sonst auch den Eltern, zu gegenseitigen Beistand und Rücksicht (§ 1618 a) und zur Dienstleistungspflicht in Haushalt und Geschäft (§ 1619) verpflichtet. Für die Haftung gilt dann die Haftungserleichterung gem § 1794 II iVm § 1664 in gleichem Umfang, wie ggü seinen Eltern.

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