Rn 2

In I wird unter Bezugnahme auf die Rechte des Mündels gem § 1788 Gegenstand und Umfang der Personensorge des Vormunds konkretisiert. Besonders hervorgehoben wird hierbei in I 1 die Pflicht und das Recht des Vormunds der Aufenthaltsbestimmung des Mündels. Diese Entscheidung darf er nicht Dritten überlassen (etwa dem Pflegekinderdienst im Jugendamt), sondern er muss sie nach Überprüfung aller Möglichkeiten selbst treffen, da mit der Entscheidung, bei wem das Mündel leben soll, ganz wesentlich Einfluss auf dessen weitere Entwicklung genommen wird (BTDrs 19/24445, 208 f). I 2 ordnet dem Vormund die Erziehungsverantwortung auch für den Fall zu, dass der Mündel nicht bei ihm lebt. In I 3 wird mit §§ 1631a, 1632 auf das Recht der elterlichen Sorge verwiesen.

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