Gesetzestext

 

(1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.

(2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestellung eines neuen Vormunds wird, wie im Betreuungsrecht (s § 1869), nunmehr in einer eigenen Norm geregelt. Die Anzeigepflicht des Erben gem § 1894 aF ist ersatzlos entfallen, da das FamG im Regefall auf anderen Wegen vom Tod des Vormunds erfährt. Da die Vormundschaft nicht mit dem Tod oder der Entlassung des Vormunds endet, ist in diesen Fällen, bei weiter bestehendem Bedarf, nach I 1 unverzüglich ein neuer Vormund (ggf als vorläufiger Vormund Bestellung eines Vormundschaftsvereins oder des Jugendamtes) zu bestellen. Die Auswahl (I 2) richtet sich nach §§ 1778 ff. II regelt den Sonderfall, dass der Vereinsvormund nach § 1804 I Nr 3 oder II Nr 2 zu entlassen ist, es aber im Kontinuitätsinteresse dem Wohl des Mündels dient, die Person des Vormunds auch zukünftig als nunmehr selbstständigen Berufsvormund oder als ehrenamtlichen Vormund zu bestellen. Das FamG kann in diesem Fall statt der Entlassung des Vereinsvormunds diesen Wechsel durch Beschluss feststellen.

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