Rn 6

Bei Verträgen liegt die erforderliche Personenidentität vor, wenn der Vertreter mit sich selbst in eigenem Namen (Selbstkontrahieren) oder mit sich in fremdem Namen eines Dritten (Mehrvertretung) kontrahiert. Ein Fall des Selbstkontrahierens ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der KG abgeschlossen hat, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung vereinbart (BGH WM 14, 1290 Rz 14). Die für § 181 erforderliche Personenidentität fehlt dagegen, wenn die Vertragspartner durch verschiedene Personen vertreten werden, von denen keine selbst Vertragspartei ist (BGHZ 91, 334, 335). Für die Anwendung des § 181 genügt es, wenn der Vertreter auf einer Seite als einer von mehreren Gesamtvertreter aufgetreten ist (BGH NJW 92, 618). Ein Insichgeschäft ist dagegen ausgeschlossen, wenn Gesamtvertreter einen von ihnen ermächtigen oder bevollmächtigen, das Rechtsgeschäft als Alleinvertreter mit dem anderen Gesamtvertreter abzuschließen (BGHZ 64, 72, 75 f; zur analogen Anwendung des § 181s Rn 10). Das Gleiche gilt, wenn der Vertreter einen Vertrag zugleich in eigenem und fremdem Namen abschließt und dabei auf derselben Seite eines Vertrages steht (BGHZ 50, 8, 10).

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