Rn 17

Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 auch befreit, wenn das von ihm getätigte Insichgeschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Vertreters ggü dem Vertretenen, des Vertretenen ggü dem Vertreter oder im Falle der Mehrvertretung des einen Vertretenen ggü dem anderen Vertretenen dient. Ob die Verbindlichkeit auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruht, ist unerheblich (Staud/Schilken Rz 61). Sie muss wirksam und fällig sein und darf nicht mit einer Einrede behaftet sein (BGH MDR 15, 1413 [BGH 01.10.2015 - V ZB 181/14] Rz 18). Nicht ausreichend ist es, wenn die Verbindlichkeit wie in den Fällen der §§ 311b 1 2, 518 II durch die Erfüllung erst wirksam wird (Staud/Schilken Rz 62). Das Insichgeschäft darf von der geschuldeten Leistung nicht abweichen. Um ein nicht genehmigungsbedürftiges Insichgeschäft handelt es sich auch bei der Messungsanerkennung (Identitätserklärung), gleich ob diese nach oder vor der Grundstücksauflassung erfolgt (BGH WM 16, 479 Rz 8 ff). Die Erfüllung kann durch Aufrechnung erfolgen, wenn sich die gegenseitigen Forderungen einredefrei gegenüberstehen. Das gilt auch im Falle einer einseitigen Aufrechnungsbefugnis des Vertretenen (Bork Rz 1589; aA Soergel/Leptien Rz 43). Eine Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber ist aber nicht erfasst (BeckOKBGB/Schäfer Rz 40). Ist der Gläubiger der zu erfüllenden Verbindlichkeit nicht voll geschäftsfähig, bleibt das Insichgeschäft aufgrund einer teleologischen Reduktion der Ausnahmevorschrift verboten, wenn der Minderjährige durch das Erfüllungsgeschäft einen rechtlichen Nachteil erleidet (arg § 107). Ob das der Fall ist, ist durch eine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft zu ermitteln (BGHZ 78, 28, 34; BeckOKBGB/Schäfer Rz 41; aA für eine Anwendung der Ausnahmevorschrift nur, wenn der erfüllungswillige Vertreter die Erfüllung erzwingen könnte Bork Rz 1599).

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