Rn 3

Das Verbot des § 181 gilt für das gesamte Privatrecht unter Einschluss des Gesellschaftsrechts, soweit nicht abschließende Sondervorschriften wie die Stimmrechtsverbote in den §§ 34, 450, 451; 47 IV GmbHG; 136 I AktG; 43 III GenG; 25 IV WEG eingreifen. § 181 findet zwar auf Prozesshandlungen keine unmittelbare Anwendung (BGHZ 41, 104, 107). Im Prozessrecht gilt aber der aus dem Parteiengegensatz folgende allg Grundsatz, dass niemand Partei in einem Prozess gegen sich selbst sein kann oder beide Prozessparteien zugleich vertreten kann (BGH NZM 21, 303 [BGH 27.11.2020 - V ZR 67/20] Rz 10; NJW 08, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05] Rz 57; 96, 658). Dieser Grundsatz findet auch in FGG-Streitsachen, nicht aber bei nicht streitigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie Registersachen Anwendung (BayObLG Rpfleger 70, 288; Staud/Schilken Rz 28).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?