Rn 1

§ 1829 entspricht unter Anpassung der Verweisungen und Vornahme kleinerer redaktioneller Korrekturen § 1904 I–IV aF. V aF ist jetzt in § 1820 II Nr 1 enthalten.

Die Norm dient dem Schutz des Betroffenen vor medizinischen Behandlungen, die mit einer besonderen Gefahr für sein Leben verbunden sind oder durch die er zumindest einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden kann. Da jeder ärztliche Eingriff rechtstechnisch eine Körperverletzung darstellt, ist er grds nur gerechtfertigt, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt. Wer selbst noch einwilligungsfähig ist, entscheidet selbst, auch wenn ein Betreuer bestellt ist. Für diese Entscheidung kommt es nur darauf an, dass der Betroffene die natürliche Fähigkeit besitzt, die Bedeutung und die Gefahr der konkret zur Entscheidung stehenden Behandlung zu erkennen (Hamm BtPrax 97, 162, 163), Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Fehlt es an der natürlichen Einsichtsfähigkeit des Betreuten und liegt auch keine wirksame vorab erteilte Einwilligung des Betreuten in Form einer Patientenverfügung vor (BGH FamRZ 19, 236; 19, 307), so kann der Betreuer entscheiden (BGH NJW 03, 1588, 1589). Nur dann kommt ein Genehmigungserfordernis nach § 1829 in Betracht, wenn es sich zusätzlich um eine besonders gefährliche medizinische Behandlung handelt. Wird der Arzt ohne die Einwilligung tätig, kann unabhängig vom Behandlungserfolg eine Straftat (§ 223) und eine unerlaubte Handlung vorliegen (§ 823).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge