Rn 1

Die §§ 18481854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten. Zu diesem Zweck beschränken sie die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen Genehmigung abhängt. Die als Mussvorschriften gefassten Genehmigungserfordernisse entfalten Außenwirkung, sodass ein Unterbleiben der Genehmigung die Unwirksamkeit der jeweiligen Rechtsgeschäfte zur Folge hat. Umfasst werden alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Betreuer iR seiner gesetzlichen Vertretungsmacht für den Betreuten vornimmt. Für Rechtsgeschäfte, die der geschäftsfähige Betreute selbst vornimmt, besteht keine Genehmigungspflicht, es sei denn, es ist ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1825) angeordnet. Der Genehmigungsmaßstab für das Gericht ergibt sich dabei für den Betreuer aus § 1862 I 2 und für den Vormund aus § 1800 I. Die §§ 18481854 gelten für den Betreuer, für den Vormund (§§ 1795 II, 1799 I), für den Pfleger (§§ 1813 I, 1795 II, 1799 I, 1888I) und mit Modifikationen auch für die Eltern (§ 1643). Befreiungen sind möglich: §§ 1837, 1859, 1860 (für den Vormund iVm § 1801 II). Die Eltern können den Vormund gem § 1801 III von den Beschränkungen der §§ 1848, 1849 I 1 Nr 1 u Nr 2 befreien. Jugendamt (vgl auch § 56 II SGB VIII), Vereinsvormund, der Vormundschaftsverein, der Betreuungsverein, der Vereinsbetreuer, die Betreuungsbehörde und der Behördenbetreuer (§ 1859 II Nr 4 u 5, 1801 I) sind kraft Gesetzes von den Beschränkungen des § 1849 1 Nr 1 u 2, I 2 befreit.

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