Rn 1

Vgl zunächst § 1848 Rn 1. Zum Schutz des Betreuten wird durch die §§ 1850–1853 ein Katalog bedeutsamer und riskanter Rechtsgeschäfte an die Genehmigung des BtG gebunden; um sicherzustellen, dass die genehmigungsbedürftigen Entscheidungen des Betreuers den Vorgaben des § 1821 II–IV entsprechen und im Bereich der Vermögenssorge keine Vermögenswerte in Verlust geraten (BTDrs 19/24445, 286). Inhaltlich übernimmt die Neuregelung im Wesentlichen die Genehmigungserfordernisse der §§ 1821–1824 aF in modernisierter und vereinfachter Form.

§ 1850 hat als Regelungsgegenstand die bisher in § 1821 aF verorteten Genehmigungspflichten für Geschäfte mit Immobilien und Schiffen, wobei in Nr 1 nunmehr auch Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Grundpfandrechten erfasst werden. Zweck von Nr 1–4 ist Schutz des Mündels vor Beeinträchtigung seines als besonders sicher geltenden Grundvermögens. Nr 6 dient der Kontrolle, wenn der Vormund Gelder des Betreuten, statt sie nach §§ 1841 II verzinslich anzulegen, für den Erwerb von Grundbesitz verwenden will. Die Abgrenzung zwischen genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Geschäften ist aus den Gründen der Rechtssicherheit nur nach formalen Kriterien vorzunehmen (BGH Rpfleger 89, 281, 282).

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