Gesetzestext

 

Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm enthält eine Definition des Endes der Betreuung (vgl zum Betreuerwechsel § 1869). Sie erfolgt gem § 1871 durch Beschluss. § 1870 dient der Klarstellung und Vereinfachung der nachfolgenden Vorschriften, soweit diese an das Ende der Betreuung anknüpfen.

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