Rn 5

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt nach IV 1 u 2, wenn der Betreuer ihn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, also jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres, geltend macht (Celle FamRZ 02, 1591, Frankf BtPrax 04, 243). Bei der Versäumung der Frist kommt es auf ein Verschulden des Betreuers nicht an (LG Koblenz FamRZ 03, 1970). Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist, sodass nur in Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, etwa wenn der Betreuer an der rechtzeitigen Geltendmachung durch fehlerhafte Auskünfte des Gerichts gehindert wurde (Frankf BtPrax 01, 257). Eine Verpflichtung des Gerichts, den Vormund/Betreuer auf die rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruchs auf Aufwandsentschädigung aufmerksam zu machen, besteht jedoch nicht (LG Koblenz FamRZ 06, 970). Die Geltendmachung ggü dem BtG gilt auch als Geltendmachung ggü dem Betreuten. Nach IV 3 genügt es in Zukunft, wenn der Betreuer seinen Anspruch einmal ausdrücklich geltend macht, des Weiteren gilt in diesem Fall die Einreichung des Berichtes nach § 1863 II als Folgeantrag.

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