Gesetzestext

 

Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.

Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt, welches Gericht die Pflegschaft anordnet, den Pfleger auswählt und ihn bestellt. § 1816 findet keine Anwendung, sodass das Gericht Wünsche zur Bestellung zur Auswahl des Pflegers bei seiner Entscheidung einzubeziehen hat, jedoch nicht daran gebunden ist.

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