Gesetzestext

 

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

 

Rn 1

§ 191 soll helfen, wenn eine Zeitbestimmung nicht eine zwischen dem Anfangs- und Endpunkt liegende zusammenhängende Zeiterstreckung, sondern eine Summe von nicht notwendig aufeinanderfolgenden Tagen bezeichnet (BAG NZA 20, 1175 [BAG 20.05.2020 - 7 AZR 72/19] Rz 26). Anwendungsbereich sind zB Bestimmungen, wonach die Nutzung eines Gegenstandes für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, bspw das Recht, ein Ferienhaus zwei Monate im Jahr zu nutzen; zum Praktikum BAG NJW 19, 1765 [BAG 30.01.2019 - 5 AZR 556/17] Rz 17; zum Tarifvertrag BAG NZA 19, 1016 Rz 25. § 191 ist nicht anwendbar auf die Hemmung der Verjährung und auf das Trennungsjahr nach § 1566. Zur Arbeitszeitberechnung vgl BAG NZA 19, 1435 [BAG 16.07.2019 - 1 AZR 842/16] Rz 30.

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