Rn 33

Die Anteile einer GmbH sind nach § 15 GmbHG vererblich, wobei die Miterben ihren Anteil gesamthänderisch erlangen, § 2032 (BGHZ 92, 386). Ein satzungsmäßiger Ausschluss der Anteilsvererbung ist nicht möglich (NK-BGB/Kroiß § 1922 Rz 19; aA etwa Soergel/Fischinger § 1922 Rz 100 mwN). Zulässig ist aber die Vereinbarung einer sog Einziehungsklausel im Gesellschaftsvertrag, wonach der Anteil des verstorbenen Gesellschafters von den übrigen Gesellschaften eingezogen oder auf Dritte übertragen werden kann (BGH NJW-RR 96, 1377 [BGH 24.06.1996 - II ZR 56/95]).

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