Rn 35

Bei einer eingetragenen Genossenschaft geht die Mitgliedschaft auf den Erben über, sofern die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den Erben eines Genossen im Statut zugelassen ist (Frankf RPfleger 77, 316). Ansonsten ist die Mitgliedschaft grds unvererblich. Der verstorbene Genosse gilt erst mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem er gestorben ist, als ausgeschieden, § 77 I GenG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge