Rn 4

Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers, seine Geschwister, dh die voll- und halbbürtigen Geschwister des Erblassers, seine Neffen und Nichten sowie deren Abkömmlinge. Die Eltern erben, sofern sie den Erbfall erleben, allein und zu gleichen Teilen, und zwar unabhängig davon, ob ihre Ehe noch besteht.

 

Rn 5

Der Vater eines nichtehelichen Kindes, das seit dem 1.7.49 geboren und dessen Erbfall seit dem 1.7.70 eingetreten ist, erbt als Erbe 2. Ordnung (MüKo/Leipold § 1925 Rz 3).

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