Gesetzestext

 

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.

(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

In der 4. Ordnung rückt die Erbfolge weiter aufwärts zu den vier Großeltern und deren Abkömmlingen. Jedoch wechselt mit der 4. Ordnung das Liniensystem in das Gradualsystem: Es erbt der jeweils am nächsten mit dem Erblasser Verwandte. Dadurch soll eine Zersplitterung des Nachlasses vermieden und die Ermittlung der Erben erleichtert werden, die Vorschrift ist daher verfassungsgemäß (Frankf ZEV 16, 666 [OLG Frankfurt am Main 21.07.2016 - 21 W 82/16]). Der Ehegatte des Erblassers verdrängt nach § 1931 II die Erben der 4. Ordnung vollständig. Eine Mehrfachverwandtschaft bleibt unberücksichtigt (§ 1927).

B. Erbrecht der Urgroßeltern.

 

Rn 2

Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Urgroßelternteil, schließt er die Abkömmlinge der anderen Urgroßeltern aus, § 1928 II Hs 1. Die Urgroßeltern erben nach § 1928 II zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.

C. Erbrecht der Abkömmlinge.

 

Rn 3

Sind die Urgroßeltern vor dem Erbfall verstorben, erben die mit dem Erblasser am nächsten Verwandten, § 1928 III Hs 1. Nach § 1589 3 bestimmt sich der Verwandtschaftsgrad nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten. Gleich nah verwandte Abkömmlinge, dh auch halbbürtige Abkömmlinge, erben zu gleichen Teilen.

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