Rn 6

Der Erbverzicht (§ 2346) ist kein Erbvertrag, ebenso wenig der Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nach § 311b IV (Wiedemann NJW 68, 769), der nichtige Vertrag über die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen nach § 2302 (Staud/Otte § 1941 Rz 8) oder der vertragliche Aufschub der Erfüllung eines Anspruchs bis zum Tod des Erblassers (Hambg MDR 50, 616 [LG Kassel 23.06.1950 - 1 T 298/50]).

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