Rn 9

Erhält der Erbe öffentliche Leistungen, wie zB Sozialhilfe nach SGB XII, wird das Ausschlagungsrecht nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet (hM; BGH FamRZ 05, 448; BGH ZEV 11, 258 mit Anm Zimmer; aA etwa LSG München ZEV 16, 43). Auch ist die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch den sozialhilfebedürftigen Erben nicht sittenwidrig iSd § 138 I (hM Ivo FamRZ 03, 6 ff; aA Hamm FamRZ 09, 2036, sofern die Ausschlagung nicht durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert ist; Stuttg ZEV 02, 367).

 

Rn 10

Bezieht der Erbe ›ALG II‹, handelt es sich um eine Leistung, die von der Bedürftigkeit abhängt. Ungeachtet dessen ist auch in diesem Fall die Ausschlagung einer (werthaltigen) Erbschaft nicht sittenwidrig (NK-BGB/Ivo § 1942 Rz 21). Nach Ansicht des BSG besteht die Bedürftigkeit aber nicht bei grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Aufgabe eines Vermögenswertes bzw Einkommensquelle (BSG SozR 4100 § 138 Nr 22; Zimmer NotBZ 11, 126).

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