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Das Ausschlagungsrecht ist ein unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht, das dem Erben persönlich zusteht und rechtsgeschäftlich nicht übertragbar ist (Zweibr FamRZ 08, 646); auch der Nachlasspfleger kann eine in den Nachlass des Erblassers gefallene Erbschaft nicht ausschlagen (BGH ZEV 22, 126). Es ist aber wie die angefallene Erbschaft selbst vererblich, wenn der zum Erben gewordene Erblasser die Erbschaft weder angenommen hat noch bei seinem Tod die Ausschlagungsfrist abgelaufen war (MüKo/Leipold § 1952 Rz 2). Die Vorschrift gilt nach § 2180 III auch für Vermächtnisse.

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