Rn 25
Nach hM (zB BGH ZEV 15, 468) ist die Anfechtung der Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften des Anfechtungsrechts der §§ 119 ff, 121, 124, 142 möglich (BayObLG MDR 80, 492 [BGH 13.12.1979 - X ZR 78/78]), wobei sich die Form und Frist der Anfechtung nicht aus den §§ 1954f, sondern § 121 ergibt (BGH ZEV 15, 468 [BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14] mit Anm Litzenburger; str).
Rn 26
Die wirksame Anfechtung der Anfechtungserklärung führt zu ihrer rückwirkenden Nichtigkeit und stellt die ursprüngliche Rechtslage vor der ersten Anfechtung wieder her (NK-BGB/Pohl/Hartl § 1954 Rz 22).
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