Rn 4

Die Vorschrift erfasst alle Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967. Für die Nachlasserbenschulden gilt dies nur, soweit die Haftung gem Vereinbarung auf den Nachlass beschränkt wurde. Der vorläufige Erbe haftet für die Nachlasserbenschulden ohnehin ohne Rücksicht auf eine evtl spätere Ausschlagung mit seinem Eigenvermögen (NK-BGB/Ivo § 1958 Rz 3). Insoweit verbietet § 1958 die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs vor der Erbschaftsannahme nicht (MüKo/Leipold § 1958 Rz 2).

 

Rn 5

Wegen des Ziels der Freistellung des vorläufigen Erben von der Prozessführung erstreckt sich der Ausschluss nicht nur auf Ansprüche, sondern lässt die gerichtliche Geltendmachung von Rechten ggü dem Nachlass schlechthin nicht zu (MüKo/Leipold § 1958 Rz 3 f). IÜ gilt § 1958 auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Staud/Mesina § 1958 Rz 11).

 

Rn 6

Vor Erbschaftsannahme ist die Zwangsvollstreckung wegen Eigenverbindlichkeiten nur in das Vermögen des Erben, wegen Nachlassverbindlichkeiten nur in den Nachlass zulässig, §§ 778, 779 ZPO (LG Dortmund NJW 73, 374 [LG Dortmund 02.11.1972 - 9 T 417/72]); insb darf eine Vollstreckungsklausel gegen den ›Erben‹ nicht erteilt werden, § 928 ZPO (Brox/Walker Rz 315). Auch eine Sicherung des Anspruchs durch Arrest oder einstweilige Verfügung ist gegen den Erben nicht zulässig (RGZ 60, 179). Dagegen sind einstweilige Maßnahmen zum Schutz absoluter Rechte nicht ausgeschlossen (Staud/Mesina § 1958 Rz 4).

 

Rn 7

Hat die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten begonnen, wird das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 779 I ZPO fortgesetzt anstelle eines Nachlasspflegers ist ein Vertreter nach § 770 II ZPO zu bestellen. Gegen unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann sich der vorläufige Erbe nach §§ 766, 771 ZPO wehren.

 

Rn 8

Eine Umschreibung eines Vollstreckungstitels wegen einer Nachlassverbindlichkeit ist gegen den vorläufigen Erben genauso wenig möglich wie das Erwirken eines derartigen Titels (Soergel/Naczinsky § 1958 Rz 6). Wird dennoch die Klausel erteilt, kann der vorläufige Erbe nach § 732 ZPO oder nach § 768 ZPO vorgehen (Brox/Walker Rz 306).

 

Rn 9

Die Führung von Aktivprozessen, die Einlassung auf Passivprozesse oder die Aufnahme eines laufenden Verfahrens gelten iÜ als Annahme der Erbschaft (NK-BGB/Ivo § 1943 Rz 12).

 

Rn 10

Macht der Nachlassgläubiger einen Anspruch gegen den Erben gerichtlich geltend, hat er die Annahme der Erbschaft durch den vorläufigen Erben darzulegen und ggf zu beweisen (Baumgärtel/Schmitz § 1958 Rz 1).

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