Rn 41

Der Nachlasspfleger hat, neben seiner Vergütung, einen Anspruch nach § 1888 iVm § 4 VBVG auf Ersatz seiner Aufwendungen. Danach sind ihm seine Auslagen, die Bürounkosten einschl vom Pfleger zu zahlender Umsatzsteuer (Frankf FGPrax 00, 111 [OLG Jena 03.03.2000 - 6 W 114/00]), die Aufwendungen solcher Dienste des Nachlasspflegers, die zu seinem Beruf oder Gewerbe gehören sowie die Kosten für den von ihm beauftragten Erbensucher zu erstatten, die er dem von ihm verwalteten Bargeldvermögen entnehmen darf (LG Kassel AnwBl 71, 179). Darüber hinaus sind auch die Verfahrensgebühren, die einem Rechtsanwalt als Nachlasspfleger anfallen, als besondere Aufwendungen ersatzfähig (MüKo/Leipold § 1960 Rz 75). Sind Aufwendungen bereits bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt worden, scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch aus (BayObLGZ 83, 96). Das Nachlassgericht kann den Aufwendungsersatz nicht feststellen, sondern nur bei der Prüfung der angesetzten Beträge vermitteln (KG OLGE 18, 308). Im Streitfall hat das Prozessgericht zu entscheiden (Köln ZEV 94, 316). Hat der Pfleger als Rechtsanwalt einen Rechtsstreit geführt, kann er sich seine Kosten nicht nach § 11 RVG gegen die unbekannten Erben festsetzen lassen, sondern muss die Gebühren bei den Erben geltend machen (KG FamRZ 93, 460). Ist der Nachlass mittellos, kann die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangt werden (vgl § 1888 II, § 2 VBVG); hierfür ist das Nachlassgericht zuständig (§ 175 II FamFG). Festgesetzt wird wird der zu zahlende Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 VBVG, § 168 I Nr 1 FamFG, nicht jedoch für Ersatzansprüche gegen den Erben (München ZEV 18, 460 [OLG München 24.04.2018 - 31 Wx 366/16]).

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