Rn 51

Die Kosten richten sich gem GNotKG KV 12310 ff nach dem Wert des Vermögens ohne Schuldenabzug (§§ 64 I, 38 GNotKG). Kostenschuldner sind die Erben (§ 24 Nr 2 GNotKG), auch bei Teilnachlasspflegschaft (Naumb ZEV 14, 251), wenn das Gericht nichts Abweichendes bestimmt (§ 27 GNotKG). Wird im Falle des § 1961 ein Antrag eines Gläubigers zurückgewiesen oder zurückgenommen, ist der Antragsteller Kostenschuldner (§ 22 I GNotKG).

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