Rn 13

Für die Kosten der Nachlasspflegschaft wird auf § 1960 Rn 51 verwiesen. Ein Vorschuss auf die Kosten kann vom Gläubiger nicht verlangt werden (Schlesw FamRZ 12, 814), und zwar auch dann nicht, wenn im Nachlass keine ausreichenden Mittel zur Bezahlung des Pflegers vorhanden sind (Dresden FamRZ 10, 1114; Hamm FamRZ 10, 1112).

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