Rn 9

Erbfallschulden sind solche, die den Erben als solchen treffen (BGH NJW 13, 933) also anlässlich des Erbfalls in der Person des Erben entstehen. Hierzu gehören insb: Pflichtteils- und -ergänzungsansprüche (BGHZ 80, 206); Vermächtnisansprüche aus gewillkürtem und gesetzlichem Vermächtnis (Voraus nach § 1932; Dreißigster nach § 1969), Vorausvermächtnis nach § 2150 (RGZ 93, 196); Auflagen; Beerdigungskosten (OVG Münster NJW 98, 2154); Kosten der Testamentseröffnung (Köln ZEV 15, 355); der Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter, die den Erben erwartet, § 1963; Erbschaftssteuer (BFH BB 93, 717, Naumbg FamRZ 07, 1047; aA Hamm OLGZ 90, 393 mwN; vgl § 1922 Rn 43; FG Münster ZInsO 2014, 1402); Altenteilsrente (BGHZ 8, 213); Miete für die Wohnung des Erblassers bis zum Ablauf der 3-monatigen Kündigungsfrist (BGH NJW 13, 933; Ddorf FamRZ 02, 1658); Nachlasssicherungskosten; Kosten der Todeserklärung, §§ 34 II, 40 VerschG; Vergütung des Nachlasspflegers (auch für einen Erbteil, Ddorf RPfleger 14, 264) und Testamentsvollstreckers.

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