Rn 2

Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen (etwa als Familienangehöriger oder aus GoA, §§ 677, 679 – BGH NJW 12, 1648 mit Anm Zimmer) und deren Kosten getragen hat. Wurden die Kosten von einem Bestattungsberechtigten, der aber nicht Erbe geworden ist, getragen, so steht ihm gegen den/die Erben ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu (zur Höhe bei GoA vgl BGH NJW 12, 1648 [BGH 17.11.2011 - III ZR 53/11]). IÜ kann eine andere Person, der das Recht zur Totenfürsorge nicht zusteht, den Anspruch nach § 1968 nicht geltend machen (BSG FamRZ 10, 292; Zimmer NotBZ 10, 185). Ggf bestehen Ansprüche aus GoA (BGH NJW 12, 1651; Widmann FamRZ 88, 351), § 812, § 844 I oder § 2022 II (BGHZ 61, 238). UU kann es eine Kostenerstattungspflicht nach öffentlichem Recht geben, die an die Bestattungsberechtigung anschließt, dh der Ehegatte, volljährige Kinder des Erblassers, Eltern, Großeltern, Geschwister und Einzelkinder (BSG FamRZ 10, 292; OVG Lüneburg FamRZ 04, 458). Auf die Erberstellung kommt es dabei nicht an (VG Karlsruhe NJW 02, 3481), weshalb auch der Ausschlagende bestattungspflichtig ist. Sind die Kosten vom Erben nicht zu erlangen, haften, wenn der Unterhaltsberechtigte verstorben ist, nach § 1615 II die Unterhaltspflichtigen (LG Dortmund NJW-RR 96, 775). Nicht anspruchsberechtigt ist, wer, wie zB das Beerdigungsinstitut, sich aufgrund eines Vertrages verpflichtet, die Bestattung vorzunehmen (Soergel/Firschin § 1968 Rz 7; aA Staud/Kunz § 1968 Rz 13). Ihm haftet der Vertragspartner. Hat die Stadt die Beerdigungskosten übernommen, so wird die Bank, die diese Kosten von einem Nachlasskonto erstattet, nicht von ihrer Verpflichtung ggü den Erben frei, da die Zahlung weder dem mutmaßlichen Willen der Erben entspricht, noch im öffentlichen Interesse liegt (LG Bonn ErbR 10, 22).

 

Rn 3

Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, kann der Nacherbe nicht für die Kosten der Beerdigung eines Vorerben in Anspruch genommen werden. Vor- und Nacherbe sind einem berechtigten Dritten ggü aber nacheinander zur Erstattung der von diesem verauslagten Beerdigungskosten verpflichtet, § 1968 (Woitkewitsch, MDR 10, 1031).

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