Rn 2

Anspruchsberechtigt sind die Familienangehörigen des Erblassers, die zum Hausstand iSd § 1619 gehörten (vgl § 1619 Rn 2). Zum Kreis der Antragsberechtigten zählen neben dem Ehegatten auch der eingetragene Lebenspartner (§ 11 I LPartG), der mit dem Erblasser zusammenlebende nichteheliche Lebenspartner (str; so: Ddorf NJW 83, 1566 [OLG Düsseldorf 14.12.1982 - 21 U 120/82]; aA Steinert NJW 86, 686) Verwandte und Verschwägerte gleich welchen Grades und die Pflegekinder.

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