Rn 3

Der Unterhalt ist im bisherigen Umfang zu gewähren (BRHP/Lohmann § 1969 Rz 4). Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich, entgegen der Regelung in § 1610 I, nicht nach der Lebensstellung des Bedürftigen (van Venrooy, MDR 10, 1030). Die Nutzung der Wohnung im bisherigen Umfang bedeutet auch, dass der Berechtigte diese ungehindert und unter Ausschluss der Erben nutzen kann, dem Berechtigten steht mithin ein Besitzschutz zu, weil nur so die bisherige Lebensführung aufrecht erhalten werden kann (aM AG Rheinbach ZEV 13, 682 [AG Rheinbach 24.10.2012 - 3 C 386/12]; wie hier Eberhardt/Ernsperger ZEV 13, 653). Durch eine Haushaltsauflösung vor Ablauf der Frist entsteht der Anspruch in Geld. Er ist weder übertragbar noch pfändbar (§§ 399, 400) und unterliegt damit dem Aufrechnungsverbot des § 394 und dem Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nach § 273. Der Erbe kann aber die Haftung beschränken, wobei der Anspruch vom Aufgebot nicht betroffen wird, § 1972 (Grüneberg/Weidlich § 1969 Rz 2). Der Erbe kann sein Besitzrecht aus § 857 in der Frist des § 1969 nicht ausüben (KG MDR 20, 736 [KG Berlin 02.03.2020 - 20 U 149/18]).

 

Rn 4

Einstweilige Verfügungen sind grds zulässig; wird der Anspruch vor Annahme der Erbschaft erhoben, ist wegen der §§ 1958, 1960 III die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich.

 

Rn 5

Der Erblasser kann den Anspruch auf den Dreißigsten durch eine letztwillige Verfügung ausschließen, herabsetzen oder erhöhen, dann handelt es sich um ein reines Vermächtnis (Grüneberg/Weidlich § 1969 Rz 1).

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