Rn 4

Die Nachlassabsonderung hat zur Folge, dass Forderungen und Rechte, die durch den Erbfall untergegangen sind, im Verhältnis Erbe-Nachlass-Nachlassgläubiger als vom Erbfall an fortbestanden behandelt werden.

 

Rn 5

Die der Konfusion und Konsolidation ähnlichen Wirkungen treten mit dem Erbfall in einer Person ein, wenn der Erblasser von einem Erben beerbt wird. Dies gilt nicht, wenn Verwaltungsvollstreckung angeordnet ist, da schon im Zeitpunkt des Erbfalls keine Vereinigung von Forderung und Schuld stattfand (BGHZ 48, 214).

 

Rn 6

Akzessorische Nebenrechte der erloschenen Forderung, wie Pfandrecht oder Bürgschaft, sind als fortlaufend zu betrachten (Soergel/Stein § 1976 Rz 1). Ein Pfandrecht drängt ein nachrückendes Pfandrecht durch die Absonderung nicht wieder zurück; nach § 1256 II geht das Pfandrecht mit der Forderung unter, und zwar unabhängig von einem rechtlichen Interesse des Erben an seinem Fortbestand.

 

Rn 7

Auch kann die Nachlassabsonderung die Anwachsung des Gesellschaftsanteils des Erblassers beim Erbfall auf die übrigen Gesellschafter nicht verhindern, sofern sie kraft Gesellschaftsvertrag und nicht kraft Erbrecht eintritt (RGZ 136, 97). Der erloschene Anspruch auf Leistung eines Abfindungsguthabens aus diesem gesellschaftsrechtlichen Vorgang lebt wieder auf (BGH NJW 91, 844 [BGH 10.12.1990 - II ZR 256/89]).

 

Rn 8

Da die Erbschaftssteuer nach § 10 III ErbStG an die beim Erben eingetretene Bereicherung anknüpft, gelten die Rechte und Belastungen, die infolge des Erbfalls entstanden sind, selbst dann nicht als erloschen, wenn die Voraussetzungen des § 1976 nicht vorliegen, dies gilt etwa für den Pflichtteilsberechtigten, der später zum Alleinerben des Pflichtteilsverpflichteten wird (BFHE 267, 506).

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