Rn 9

Da die Rechte des Erben gegen den Nachlass wiederaufleben, ermöglicht es ihm diese Forderungen als Nachlassgläubiger gegen den Nachlass- bzw Insolvenzverwalter geltend zu machen (BGHZ 48, 214). Die vor Verfahrenseröffnung getätigten Verfügungen des Erben über Nachlassgegenstände bleiben wirksam. Hat dagegen der Erblasser über Gegenstände verfügt, die den Erben gehören, bleibt diese Verfügung auch nach Eintritt des Erbfalls unwirksam (MüKo/Küpper § 1976 Rz 10). Konvaleszenz (§ 185 II) tritt solange nicht ein, bis die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten für den Erben nicht mehr bestehen (BGH NJW 97, 3370 [BGH 14.07.1997 - II ZR 122/96]). Bei unbeschränkter Haftung beseitigt auch die spätere Eröffnung das Nachlassinsolvenzverfahrens die eingetretene Konvaleszenz nicht mehr (MüKo/Küpper § 1976 Rz 10).

 

Rn 10

Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs gelten Rechtsverhältnisse, die in Folge des Erbgangs durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit erloschen sind, entsprechend den §§ 1976, 2143, 2377 als nicht erloschen (Schlesw ErbR 07, 35).

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