Rn 16

Gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des Erben ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 359 I FamFG); nur ausnahmsw kann befristete Beschwerde (§§ 58, 63 FamFG) erhoben werden, wenn ein wirksamer Antrag fehlt (Prütting/Helms FamFG § 359 Rz 14; Hamm ZErb 15, 313). IÜ steht nach § 359 II FamFG dem Erben, jedem Miterben und dem Testamentsvollstrecker die sofortige Beschwerde, die darauf gestützt werden kann, dass zur Zeit der Anordnung die erforderlichen Voraussetzungen des § 1981 II nicht vorgelegen haben. Der Nachlassverwalter hat selbst kein Antragsrecht, er kann also auch nicht die Aufhebung beantragen (Köln ZErb 15, 62).

 

Rn 17

Nach § 58 FamFG ist die einfache Beschwerde gegen die Antragszurückweisung zulässig, wobei Miterben jedoch nur gemeinschaftlich beschwerdeberechtigt sind (str vgl Prütting/Helms FamFG § 360 Rz 16). Der Nachlassverwalter ist nicht beschwerdeberechtigt.

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