Leitsatz (amtlich)
Gegen den Beschluss, durch den die Nachlassverwaltung angeordnet worden ist, ist ausnahmsweise die Beschwerde statthaft, wenn der darauf gerichtete Antrag (hier durch einen Miterben ohne Mitwirkung der anderen gestellten) unwirksam ist (Muster mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Normenkette
FamFG § 359 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Brakel (Aktenzeichen 5 VI 133/15) |
Tenor
Die Nachlassverwaltung wird aufgehoben, der Nachlassverwalter wird aus seinem Amt entlassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind Miterben nach der am 20.5.1995 verstorbenen Frau X. Eine weitere Miterbin ist nachverstorben. Am 15.4.2015 beantragte die Beteiligte zu 1) die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Mit Beschluss vom 23.4.2015 ordnete das AG die Nachverwaltung an und bestimmte den Beteiligten zu 6) zum Nachlassverwalter. Die Bestellung erfolgte noch am selben Tag. Gegen den Beschluss vom 23.4.2015 legte die Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, der der Rechtspfleger des Nachlassgerichts mit der Begründung nicht abhalf, dass gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung kein Rechtsmittel gegeben sei und § 20162 BGB hier nicht anwendbar sei.
II. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des AG in der Nichtabhilfeentscheidung vorliegend ausnahmsweise zulässig. Zwar kann der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, nach § 359 Abs. 1 FamFG nicht angefochten werden. Die Beschwerde ist entgegen dieser Vorschrift aber ausnahmsweise statthaft, wenn kein wirksamer Antrag des Erben vorlag; in diesem Fall steht nach allgemeiner Auffassung jedenfalls den übergangenen Miterben ein Beschwerderecht zu, ob auch anderen Personen, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. KG SeuffA 66, 344 [1911; Nr. 178]; LG Aachen, NJW 1960, 46/48; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 359 Rz. 11; Bumiller/Harders, FamFG, 11. Aufl., § 359 Rz. 4; MüKoFamFG/J. Mayer, 4. Aufl., § 359 Rz. 5; Prütting/Helms/Fröhler, FamFG, § 359 Rz. 14; Schulte-Bunert/Weinreich/Tschichoflos, FamFG, § 359 Rz. 13; Horndasch/Viefhues/Heinemann, FamFG, 3. Aufl., § 359 Rz. 22; Staudinger/Marotzke, BGB, Bearbeitung 2010, § 1981 BGB Rz. 36; MünchKomm/BGB/Küpper, 6. Aufl., § 1981 Rz. 7; Soergel/Stein, BGB [2002], § 1981 Rz. 1; Erman/Horn, BGB, 14. Aufl., § 1981 Rz. 9). Der Senat folgt dieser Auffassung. § 359 FamFG will nur die auf Antrag des berechtigten Erben zu Recht angeordnete Nachlassverwaltung schützen; war der Erbe, wie hier, nicht antragsberechtigt, verdient er diesen Schutz nicht (LG Aachen, a.a.O.), weil die Anordnung einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (KG a.a.O.).
Vorliegend fehlt es an einem wirksamen Antrag: Der Antrag auf Bestellung eines Nachlassverwalters kann nach § 1981 Abs. 1 BGB nur von "dem Erben" oder nach § 1981 Abs. 2 BGB von einem Nachlassgläubiger gestellt werden. Die Vorschrift des § 1981 Abs. 1 BGB ergänzt § 2062 BGB dahin, dass mehrere Erben ihr Antragsrecht nur gemeinsam ausüben können und auch dies nur vor Teilung des Nachlasses. Da die Beteiligte zu 1) ihr Recht auf Bestellung eines Nachlassverwalters darauf gründet, dass sie Miterbin der eingangs genannten Erblasserin ist, fehlte ihr die Befugnis, den Antrag alleine zu stellen.
Die Beschwerde ist aus diesem Grunde daher auch begründet. Daher war die mit Beschluss vom 23.4.2015 angeordnete Nachlassverwaltung aufzuheben und der Beteiligte zu 6) aus seinem Amt zu entlassen.
Nur am Rande weist der Senat auf Folgendes hin: Da der Rechtspfleger des Nachlassgerichts der Auffassung war, dass gegen seine Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann, hätte er von seinem Standpunkt aus die Sache dem Amtsrichter vorlegen müssen, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG.
Eine Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 8387177 |
FamRZ 2016, 320 |
NJW-RR 2016, 12 |
ZEV 2015, 547 |
ErbR 2015, 688 |
ZErb 2015, 313 |