Rn 2

Der Erbe kann als Inhaber des Nachlasses die dinglichen und schuldrechtlichen Einzelansprüche auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, auf Herausgabe der Bereicherung oder auf Schadensersatz gegen den Erbschaftsbesitzer geltend machen (§ 2018 Rn 1) oder den Gesamtanspruch.

 

Rn 3

Auf die Einzelansprüche sind die Vorschriften über die Herausgabe der Surrogate, Nutzungen und der Bereicherung (§§ 2019–2021, 2024) ebenso anwendbar wie über den Verwendungsersatz nach § 2022, die Wirkung der Rechtshängigkeit, § 2023, die Voraussetzungen und Wirkungen der Bösgläubigkeit gem § 2024, die Verjährung und den Ausschluss des Ersitzungseinwandes nach § 2026 (Staud/Raff § 2029 Rz 5).

 

Rn 4

Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199.

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