Rn 1

Verhandlungen (Rn 2) können seitens des Schuldners beim Gläubiger besonderes Vertrauen hervorrufen (BGH MDR 08, 1347 [BGH 13.03.2008 - I ZR 116/06] Rz 23). Zudem sollen sie nicht unter den Druck ablaufender Verjährungsfrist gestellt sein (BGH 1.7.14 – VI ZR 391/13 Rz 24; NJW-RR 10, 975 [BGH 14.07.2009 - XI ZR 18/08] Rz 22). Das berücksichtigt die Hemmung der Verjährung. Sie hat zur Folge, dass eine angelaufene Verjährungsfrist von Gesetzes wegen zum Stillstand kommt und erst nach Wegfall der Hemmung weiterläuft. Der Eintritt eines Hemmungsgrundes kann allerdings vor Anlaufen der Verjährungsfrist, insb also im Fall der Regelverjährung vor dem Ablauf des 31.12., dazu führen, dass eine Verjährungsfrist zunächst gar nicht anläuft. Auch insoweit bewirkt der Wegfall des Hemmungsgrundes das Anlaufen der Verjährung, falls die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Anders als bei der Ablaufhemmung (Rn 5) wird so aus der Verjährungsfrist nur ein bestimmter Zeitraum ausgeklammert, nicht jedoch die Frist als solche verlängert. Für § 203 gilt nicht § 204 II (BGH NJW 19, 1219 [BGH 24.01.2019 - IX ZR 233/17] Rz 13). – Zu unterscheiden ist der Neubeginn einer Verjährung, der nur in wenigen Fällen angeordnet ist (§ 212). Kommen Verhandlungen zustande, beginnt die Hemmung rückwirkend mit der ersten Geltendmachung des Anspruchs ggü dem Schuldner (BGH NJW 14, 3435 Rz 9; 19.12.13 – IX ZR 120/11 Rz 2), es sei denn, diese stünde in keinem Zusammenhang zur Verhandlung (BGH VersR 62, 615, 616 [BGH 13.02.1962 - VI ZR 195/61]) oder es ist zwischenzeitlich wegen Einschlafens (Rn 4) Verjährung eingetreten (BGH 15.12.16 – IX ZR 58/16). § 203 gilt generell für alle Verjährungsfristen (BTDrs 14/6040, 111) und wird nicht durch § 439 III HGB verdrängt (BGH MDR 08, 1347 [BGH 13.03.2008 - I ZR 116/06] Rz 22); ebenso gilt neben § 202 beim Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer § 115 II 3 VVG. Erfasst ist auch die Mediation als drittunterstützte Verhandlung (BGH NJW 19, 1219 [BGH 24.01.2019 - IX ZR 233/17] Rz 13).

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