Rn 32

Zur Begründung von Alleineigentum oder zur Umwandlung von Gesamthands- in Bruchteilseigentum bedarf es stets besonderer Übertragungsakte: Die Übertragung eines Nachlassgrundstücks bedarf der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925; zur Abschichtung und der dabei zu beachtenden Form vgl § 2042 Rn 35), bei der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentum auf sämtliche Miterben bedarf es keiner Zustimmungspflicht nach § 12 WEG, weil es sich nicht um eine Veräußerung iSd § 12 WEG handelt (Karlsruhe MDR 12, 1350). Einer rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung bedarf es ua bei der Übereignung des gesamten Nachlasses einer Erbengemeinschaft auf eine personengleiche OHG, da es sich um zwei verschiedene gesonderte Gesamthandvermögen (vgl BGHZ 92, 259) mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal handelt und eine identitätswahrende Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Personengesellschaft nicht möglich ist. Entspr gilt auch für die KG (RGZ 117, 257).

 

Rn 33

Bei minderjährigen Erben bedürfen schuldrechtliche Vereinbarungen, soweit sie sich auf die Umwandlung/Veräußerung von Gesamthandseigentum beziehen und Grundstücke betroffen sind, der familiengerichtlichen Genehmigung, §§ 1643 I, 1850 Nr 1 u 4 (RGRK/Kregel § 2032 Rz 5). Genehmigungsfrei sind nach § 1643 III 2 der Auseinandersetzungsvertrag und Vereinbarung (etwa Abschichtung), mit der das Kind aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

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