Rn 8

Verfügungsberechtigt sind bei einer bestehenden Erbengemeinschaft der Miterbe, nach § 2037 auch sein Rechtsnachfolger sowie diejenigen, die bedingt oder befristet als Miterben eingesetzt sind, somit auch die Vormiterben unbeschadet der Nacherbfolge. Auch der Nacherbe kann über die Anwartschaft nach § 2033 I analog verfügen (Staud/Löhnig § 2033 Rz 11), diese wirkt jedoch nicht ggü den Ersatznacherben. Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, wird dieser Vollerbe.

 

Rn 9

In den Grenzen der §§ 2113–2115 kann der Vorerbe vor Anfall des Erbteils beim Mitnacherben in der Form des § 2033 I über den Nachlass verfügen, der Nacherbe nur über das ihm zustehende Anwartschaftsrecht (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 8). Nach Eintritt des Nacherbfalls ist nur noch der Mitnacherbe nach § 2033 I verfügungsberechtigt. Dies gilt nicht für den alleinerbenden Nacherben; er kann aber nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.

 

Rn 10

Eine vor Anfall der Erbschaft getroffene Verfügung iSd § 2033 I ist nach § 311b IV nichtig (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 9; vgl aber § 311b Rn 28).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge