Rn 17

Die vorkaufsberechtigten Miterben erhalten bei Ausübung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Erbteils iSv § 2033 I 1, der aber nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände geltend gemacht werden kann (BGH LM § 2034 Nr 1). Der vorkaufsberechtigte Miterbe erhält unmittelbar gegen den Erbteilskäufer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung des Erbteils Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises und der Erwerbskosten (BFH ZEV 14, 624 [BFH 09.07.2014 - II R 50/12]). Vor Ausübung des Vorkaufsrecht erwirbt der Dritte den Erbteil nur mit der Einschränkung, dass das Vorkaufsrecht auch ggü ihm ausgeübt werden kann, § 2035, danach zusammen mit der bereits dem Verkäufer ggü bestehenden Verpflichtung zur Übertragung (BGH DNotZ 02, 297 [BGH 31.10.2001 - IV ZR 268/00]).

 

Rn 18

Durch die Ausübung des Vorkaufsrecht ggü dem verkaufenden Miterben kommt der Kaufvertrag nicht mit ihm zustande, es entsteht vielmehr ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessen Inhalt dem vereinbarten Kaufvertrag entspricht. Der Erwerber ist verpflichtet, den erhaltenen Erbteil auf den Miterben zu übertragen. Als Gegenleistung erhält er von den vorkaufsausübenden Miterben den Kaufpreis nebst sonstigen, durch den Kaufvertrag und etwaiger Genehmigungen entstandenen Kosten erstattet, § 464 II. IÜ tragen die Miterben als Gesamtschuldner (Staud/Löhnig § 2034 Rz 20) auch die Kosten für die Ausübung des Vorkaufsrechts (Köln DNotZ 59, 263).

 

Rn 19

Üben mehrere das Vorkaufsrecht aus, steht ihnen dieser Anspruch in gesamthänderischer Verbundenheit zu. Der Anspruch auf Übertragung des Erbanteils an alle Berechtigten kann von diesen gemeinsam oder von einem Miterben gem §§ 432, 2039 analog durchgesetzt werden. Dagegen besteht ein Anspruch auf Übertragung einzelner Nachlassgegenstände nicht (BGH LM § 2034 Nr 1).

 

Rn 20

Erfüllt der Vorkaufsberechtigte seine Verpflichtungen nicht, finden die Vorschriften über gegenseitige Verträge Anwendung. Kommt er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann sich der Verkäufer von der Übertragung unter den Voraussetzungen des § 323 vom Vertrag lösen (BGH NJW 54, 1883).

 

Rn 21

Die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben werden erst mit der Übertragung des Erbteils Eigentümer; im Falle der Übertragung des Anteils mit dinglicher Wirkung in der Form des § 2033 I wächst er den ausübenden Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile entspr der §§ 1935, 2094 an.

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