Rn 28

Die Früchte von Nachlassgegenständen fallen in das Gesamthandsvermögen und gebühren den Miterben entspr dem Verhältnis ihrer Erbteile mit § 748. Nach § 2038 II 2 soll die Teilung der Früchte grds erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen, da das Gesamthandsvermögen zunächst noch vermehrt werden soll. Daher können auch keine Abschlagszahlungen verlangt werden, weil erst bei der Auseinandersetzung feststeht, was dem einzelnen Miterben unter Berücksichtigung seiner Ausgleichspflicht tatsächlich zusteht (Hambg MDR 65, 665). Eine von der gesetzlichen Regelung abw frühere Verteilung kann nur durch eine Vereinbarung aller Miterben, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss, angeordnet werden (RGZ 81, 241).

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