Rn 26

Die Vorschriften über Hemmung bei höherer Gewalt nach § 206, Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen nach § 210 und Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach § 211 finden auf die Monatsfrist des I Nr 9 und die Drei-Monats-Fristen des I Nr 6a, 12 und 13 entspr Anwendung.

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