Rn 1

Die Vorschrift ordnet die Ausgleichspflicht für diejenigen Abkömmlinge an, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten haben und für die der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung bzw Anrechnung von Vorempfängen bestimmt hat (zu ausgleichspflichtigen Leistungen an den Erblasser vgl § 2057a Rn 2). Die Befugnisse des Erblassers in diesem Zusammenhang können auch im Rahmen lebzeitiger Rechtsgeschäfte ausgeübt werden. Will der Erblasser weitergehende Ausgleichsanordnungen treffen, kann er dies nur durch letztwillige Verfügung tun (BGH FamRZ 10, 27 mit krit Anm Leipold; Rn 22).

 

Rn 2

Die Ausgleichspflicht stellt weder ein Vermächtnis zugunsten der übrigen Miterben noch eine Verbindlichkeit ggü dem Nachlass dar. Sie ist vielmehr Teil der Berechnungsmethode zur Bestimmung der Zuteilungsansprüche nach § 2047 I und begründet die Pflicht zur Einhaltung der Ausgleichungsregeln bei der Nachlassauseinandersetzung. Besonderheiten gelten im Bereich der HöfeO (§ 12 IX HöfeO).

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