Rn 26

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgleichung werden häufig mit der Feststellungsklage entschieden, weil meist die Leistungsklage ausscheidet. So zB dann, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass ein anderer Miterbe infolge der Ausgleichungspflicht nichts mehr aus dem Nachlass zu erhalten hat (NK-BGB/Eberl-Borges § 2050 Rz 25). Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn festgestellt werden soll, dass ein bestimmter Gegenstand mit einem bestimmten Betrag auszugleichen ist (BGH NJW-RR 92, 771 [BGH 04.03.1992 - IV ZR 309/90]). Sie kommt auch als Stufenklage in Betracht mit dem Antrag auf Auskunftserteilung (hierzu Frankf ZEV 11, 379 [OLG Schleswig 25.01.2011 - 3 U 36/10]), der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Feststellung der Ausgleichspflicht (BayObLG OLGE 37, 253).

 

Rn 27

Dagegen ist die Klage auf Feststellung der Ausgleichungspflicht unter künftigen Nacherben mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da die Ausgleichungspflicht erst mit Eintritt des Nacherbfalls entstehen kann (Karlsr NJW-RR 90, 137).

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