Rn 1

§ 2056 ergänzt § 2055, wonach der Miterbe, dem mehr zugewendet wurde, diesen Mehrbetrag endgültig behalten soll (MüKo/Ann § 2056 Rz 1), sofern die Zuwendung höher oder gleich ist wie der ihm gebührende Erbteil. UU erhält der Vorempfänger keine weitere Leistung.

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