Gesetzestext

 

(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. 2Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

(2) 1Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. 2Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4) 1Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. 2Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält einen weiteren Fall der Ausgleichung, diesmal aber nicht für Leistungen des Erblassers an einzelne Abkömmlinge, sondern ›umgekehrt‹ für Leistungen, die dem Erblasser oder beim wechselseitigen Testament (§ 2269) dem erstverstorbenen Ehepartner (Rn 4) zugutegekommen sind. Die Vorschrift ist subsidiär, eine Ausgleichung entfällt, wenn für die dem Erblasser gewährten Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt wurde (Erman/Bayer § 2057a Rz 2; zur Überlassung des Pflegegeldes vgl Rn 16). Über den Wortlaut hinaus soll die Stellung als Alleinerbe nicht ausschließen, dass auch der Alleinerbe nach den §§ 2316 Abs 1 S 1, 2057a Abs 1 Ausgleichung erbrachter Pflegeleistungen ggü den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten verlangen kann (Schlesw ZEV 13, 86).

B. Ausgleichsgegenstand.

 

Rn 2

Auszugleichen sind nach § 2057a nur die besonderen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser, wodurch dessen Schlechterstellung bei der Auseinandersetzung verhindert werden soll. Daher sollen besondere Leistungen einzelner Abkömmlinge, die sie zu Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich oder gegen unangemessen geringes Entgelt zur Vermehrung des Vermögens des Erblassers erbracht haben, bei der Verteilung des Nachlasses ausgeglichen werden.

 

Rn 3

Der Ehegatte ist an dieser Ausgleichung nicht beteiligt, da sie nur zwischen den dazu Berechtigten und Verpflichteten stattfindet, nicht aber unter sämtlichen Miterben (Grüneberg/Weidlich § 2057a Rz 1). Damit findet eine Ausgleichung insbes dann nicht statt, wenn Leistungen, etwa Pflege, nicht dem Erblasser, sondern seinem Partner erbracht wurden; jedoch beim gemeinschaftlichen Testament und gegenseitiger Erbeinsetzung (§ 2269) dem erstversterbenden Ehepartner erbrachte Leistungen (Schlesw ZEV 17, 400 [OLG Schleswig 22.11.2016 - 3 U 25/16]).

C. Ausschluss des Ausgleichungsrechts (Abs 2).

 

Rn 4

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die gesetzliche Regelung im Wege des Vermächtnisses zugunsten der übrigen Abkömmlinge ausschließen, einschränken oder auf andere Weise abändern (MüKo/Ann § 2057a Rz 3 mwN). Die Vorschrift geht von der Vermutung aus, der Erblasser habe in den hier geregelten Fällen die Ausgleichung gewollt. Für eine solche Vermutung ist aber dort kein Raum, wo sich der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen eindeutig geäußert und das Erbe nicht der gesetzlichen Erbfolge entspr aufgeteilt hat (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20]).

 

Rn 5

Nach II 1 steht dem Abkömmling kein Ausgleichungsrecht zu, wenn ihm für die erbrachten Leistungen iRe Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Erblasser in dessen Geschäft und aus dessen Vermögen ein angemessenes Entgelt zusteht oder ein solches vereinbart worden ist.

Dabei muss die Mitarbeit eine längere Zeit dauern. Maßgebend ist auch die Art und der Wert der Leistung, wobei ein zusammenhängender Zeitraum nicht erforderlich ist (MüKo/Ann § 2057a Rz 18). Wenn das vereinbarte Entgelt wegen der verwandtschaftlichen Beziehung deutlich unter dem Wert der Leistung lag, kommt ein Ausgleich nur hinsichtlich des unentgeltlich geleisteten Teils in Betracht (Erman/Bayer § 2057a Rz 5). Ein Ausgleich findet ferner nicht statt, wenn ein Entgelt zwar vereinbart, nicht aber entrichtet wurde, weil der zunächst gegen den Erblasser gerichtete vertragliche oder gesetzliche Anspruch nach dem Tod des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit fortbesteht (MüKo/Ann § 2057a Rz 30) oder, sofern es sich um eine Geldleistung handelt, ein Anspruch auf Rückzahlung gem der zugrunde liegenden Vereinbarung besteht (Grüneberg/Weidlich § 2057a Rz 2).

 

Rn 6

Ein Ausgleichungsanspruch entfällt auch dann, wenn dem Abkömmling aus einem anderen Rechtsgrund ein solches Recht zusteht, wie zB aus GoA oder ungerechtfer...

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